Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma
Schwimmbadtechnik Köppen GmbH & Co. KG


AGB


Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma
Schwimmbadtechnik Köppen GmbH & Co. KG. Für Bauleistungen gelten ergänzend die allgemeinen Vertragsbedingungen für
die Ausführung von Bauleistungen, VOB/B. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch
uns. Widersprechende Bedingungen des Kunden, sowie Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
1. Angebot und Vertragsschluss
1.1 Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Prospektbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben etc. sind nur annähern maßgebend. Soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, sind sie nicht
bindend. Dasselbe gilt für Material, Gewichts-, Maß-, und Farbangaben, auch wenn diese im Angebot selbst aufgeführt sind. Wir
sind jederzeit berechtigt, Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände vorzunehmen. Bei genormten Waren
gelten die zugelassenen Toleranzen. In Abbildungen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind vertraulich zu behandeln.
1.2 Für den Umgang der Lieferung und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Fall der fristgemäßen
Annahme ist das Angebot maßgebend.
1.3 Schutzeinrichtungen werden insoweit mitgeliefert als diese gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart wurden.
1.4 Versendungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden, eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen, soweit nicht
Schäden aus grobem Verschulden beruhen.
1.5 Der Kunde ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, wir sind zur Teillieferung berechtigt.
1.6 Verkaufsangestellte sind nicht befugt, Änderungen oder Nebenabreden zu treffen.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab unserem
Betriebshof ausschließlich Transport, Verpackung und sonstigen Nebenkosten (Montage und Inbetriebsetzung, Versicherung, Porto,
Verpackung).
2.2 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zudem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise
berechnet. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden zusätzlich berechnet.
2.3 Wir sind berechtigt, bei Lieferfristen von mehr als vier Monaten angemessene Preiserhöhungen bis zu zehn Prozent des
Neuanschaffungsbetrages vorzunehmen, sollten sich die Preise für Vormaterial, Löhne, Transportkosten, Steuern, Zölle oder
sonstige Lasten und Aufwendungen erhöht haben. Verzögern sich die Lieferung oder Montage durch Umstände, die von uns nicht
zu vertreten sind über vier Monate nach Vertragsabschluss hinaus, bleiben entsprechende Preiskorrekturen vorbehalten.
2.4 Sollten sich bei der Durchführung von Montagearbeiten technische Schwierigkeiten herausstellen, die nicht von uns zu vertreten
sind, sind wir berechtigt, die hierbei entstehenden Kosten zusätzlich zu berechnen.
2.5 Rechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur
nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von
fünf Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank zur
Zahlung fällig, die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hiervon nicht beruht.
2.6 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung ausrechnen. Die Zahlung fälliger
Teillieferungen oder Teilleistungen kann von dem Kunden nicht wegen Liefer- oder Leistungsverzugs bei anderen Teilleistungen
zurückbehalten werden.
2.7 Werden die Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten oder liegen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Kunden vor, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen
und nicht gelieferte Ware zurückhalten, noch nicht bezahlte Lieferungen auf Kosten des Kunden zurückholen, sowie die
Weiterbearbeitung an noch laufenden Aufträgen einstellen, es sei denn der Kunde leistet Sicherheit in entsprechender Höhe. Die
vorstehenden Rechte stehen uns auch dann zu, wenn der Kunde trotz Mahnung und Nachfristsetzung keine Zahlungen leistet.
3. Liefer- und Leistungsfristen
3.1 Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Liefer- und
Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen, der ggf. vereinbarten Anzahlung und nach Erfüllung sämtlicher vertraglicher Voraussetzungen.
3.2 Die Frist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unseren Betriebshof verlassen hat oder von uns
abholbereit gestellt und die Abholbarkeit dem Kunden mitgeteilt ist oder innerhalb der vereinbarten Frist die Leistungen erbracht
sind.
3.3 Wird eine vereinbarte Frist infolge eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, nicht eingehalten, so ist der Kunde verpflichtet
uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Nach deren Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder die durch die Verspätung erwachsenen Folgeschäden ohne Verzugsentschädigung für jede volle Woche der
Verspätung von 50 Prozent bis zur Höhe von insgesamt 5 Prozent von dem Wert desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung zu
verlangen, der infolge der Verspätung nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Anderweitige Entschädigungsansprüche des
Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung und Leistung ausgeschlossen, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit trifft.
3.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die von uns nicht beeinflussbar sind wie z.B.
Naturkatastrophen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Krieg oder
Arbeitskampfmaßnahmen (Streit, Aussperrung). Wir werden den Besteller über das Vorhandensein derartiger Hindernisse
unterrichten.
3.5 Werden Fertigung, Versand, Zustellung oder Montagebeginn auf Veranlassung des Kunden verzögert, so können wir Bezahlung
der Ware innerhalb von 10 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft verlangen. Darüber hinaus werden dem Kunden die nach
Ablauf vorstehenden Frist fälligen Lagerkosten berechnet, bei Lagerung bei uns mindestens jedoch ½ von 100 des
Rechnungsbetrages für jeden Monat. Der Kunde trägt darüber hinaus jeden weiteren Verzögerungsschaden bei uns.
4. Annahme/Abnahme
4.1 Enthält ein Auftrag keine Fristen oder sonstige Terminangaben, so hat der Kunde Lieferungen innerhalb von 10 Tagen ab
Anzeige der Versandbereitschaft abzunehmen. Die Durchführung von Montagearbeiten ist vom Kunden innerhalb einer Frist von 6
Monaten zu ermöglichen. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, sind wir berechtigt, bei mangelnder Abnahme eine Nachfrist
von 1 Woche, bei fehlender Montagebereitschaft von 2 Wochen zu setzen und nach Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder aber
Schadenersatz zu verlangen. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt dabei 15 Prozent des vereinbarten Preises, es sei denn, der
Kunde weist einen geringeren oder keinen Schaden oder wir einen höheren Schaden nach.
4.2 Ist Lieferung oder Abruf nach Baufortschritt durch den Kunden vereinbart, hat der Kunde spätestens 3 Wochen vor den in
Betracht kommenden Liefer- oder Leistungszeitpunkt uns hierüber zu unterrichten.
5. Gefahrübergang bei Lieferung
5.1 Die Gefahr geht spätesten mit der Bereitstellung zur Abholung und dem Zugang der entsprechenden Anzeige bei dem Kunden
über. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder Anlagen in zerlegtem Zustand sowie bei anderen durch uns zu erbringenden
Leistungen, wie z.B. die Aufstellung.
5.2 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels anderer Vereinbarungen wählen wir Verpackungen und
Versandort nach bestem Ermessen aus. Wir sind nicht zum Abschluss von Versicherungen gegen Schaden irgendwelcher Art
verpflichtet.
6. Sonderbestimmungen für Montage
6.1 Der Kunde hat auf seine Kosten Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur
Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung rechtszeitig und in dem von uns geforderten Umfang zu stellen. Vor
Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde notwendige Angaben über die Führung verdeckter Strom-, Gas- und Wasserleitungen
und ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
6.2 Vorbereitungs- und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
6.3 Verzögert sich Montage, Fertigstellung oder Inbetriebnahme einer Anlage durch Umstände im Einflussbereich des Kunden, so
hat er hierdurch entstehende Kosten zu tragen.
6.4 Die Kosten sämtlicher Prüfungen trägt der Kunde. Ggf. erforderliche behördliche Anmeldungen bzw. Genehmigungen sind vom
Kunden beizubringen, es sei denn, wir haben diese Tätigkeit ausdrücklich übernommen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen
uns und dem Kunden – bei der Begebung von Schecks und Wechseln bis zu deren Einlösung – unser Eigentum. Der Kunde darf den
Liefergegenstand weder Verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
7.2 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für
eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7.3 Der Kunde tritt alle aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen
seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus alles ab.
7.4 Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung
derart, uns als Hersteller im Sinne des §950 BGB anzusehen. Wir behalten in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den
Erzeugnissen Eigentum. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zu Zeit der
Verarbeitung zu. Das Produkt der Verarbeitung gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
7.5 Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand der Sache in dem Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwehrt sie
unentgeltlich für uns.
7.6 Wir sind verpflichtet, die uns nach dem vorgenannten Bedingungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Abnehmers
insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernde Forderung um 20 Prozent übersteigt.
7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der
Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes
durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.8 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern.
7.9 Bei Verletzung der Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt sind wir berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen,
Vorauszahlungen und Sicherheit zu fordern sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung
weitergehender Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
8. Gewährleistung
8.1 Für mangelhafte Lieferungen oder Leistungen leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir nach Verlangen des
Kunden entweder nachbessern oder mängelfreie Gegenstände/Ersatzteile nachliefern. Eine Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) kann der Kunde erst dann vornehmen, wenn die Ersatzlieferung
oder Nachbesserung im Einzelteil nicht möglich ist, trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden unter angemessener Fristsetzung
schuldhaft unterblieben ist oder die Nachbesserung wiederholt fehlgeschlagen ist. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen, sofern
uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit last trifft.
8.2 Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.3 Mängelrügen sind unverzüglich – im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten innerhalb von 3 Tagen seit Erhalt der Lieferung bzw.
Abnahme, bei verdeckten Mängeln nach Entdeckung, schriftlich geltend zu machen.
8.4 Verschleiß von Verschleißteilen zieht keine Gewährleistung nach sich.
8.5 Ist der Kunde kein Verbraucher, liefern wir gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Werden
gebrauchet Gegenstände an einen Verbraucher geliefert, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate seit Lieferung/Abnahme.
8.6 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung/Abnahme infolge
eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen und dieser unverzüglich angezeigt wird, sofern
die Lieferung nicht gegenüber einem Verbraucher erfolgt.
9. Sonstige Schadenersatzansprüche
9.1 Schadenersatzansprüche aus Beratung, Auskünften, Gebrauchsanweisungen werden ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand soweit der Kunde Vollkaufmann, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtlichem Sondervermögens ist, ist Aachen.
10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11. Salvatorische Klausel
11.1 Sollte eine Bestimmung des vorstehenden Regelwerks unwirksam sein, so berührt dies nicht die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen. Die Vertragspartner verpflichten sich für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung eine einvernehmliche
Regelung herbeizuführen, die bei vorständiger objektiver Wirkung den wirtschaftlichen Interessen be